Erwägungen

[P.], eine portugiesische Staatsangehörige, die seit dem Alter von 7 Monaten an Polio erkrankt ist, kam 1996 zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Nachdem sie sich zunächst ihrem Haushalt und ihren Kindern gewidmet hatte, wollte sie ab 1998 wieder einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen. Das kantonale IV-Amt Wallis verneinte ihren Anspruch auf eine ordentliche oder außerordentliche Invalidenrente, da sie weder die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr in der schweizerischen Invalidenversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität noch die gleiche Anzahl an Versicherungsjahren wie Personen ihrer Altersklasse vorweisen konnte.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies den Rekurs von [P.] gegen diese Entscheidung ab. Es wies die Versicherte jedoch darauf hin, dass sie einen Neuantrag stellen könne, um ihren Rentenanspruch für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU am 1. Juni 2002 prüfen zu lassen.

[P.] stellte einen solchen Antrag, der vom kantonalen IV-Amt Wallis abgelehnt wurde. Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis bestätigte diese Ablehnung.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies den Rekurs von [P.] gegen dieses Urteil ab. Es kam zu dem Schluss, dass Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG, die Personen ohne die gleiche Anzahl an Versicherungsjahren wie Personen ihrer…