Erwägungen
Im Konkursverfahren von N. hat Frau M. eine Forderung von 367'102 Fr. 15 angemeldet, die sie als durch eine Hypothek gesichert geltend macht. Diese Hypothek war ursprünglich am 4. Juni 1965 von N. zugunsten von Herrn M. bestellt worden, um allfällige Ansprüche des Letzteren gegen N. zu sichern. Am 15. Juni 1965 hat Herr M. diese Hypothek an Frau M. abgetreten.
Die Konkursmasse von N. bestreitet, dass sich Frau M. auf diese Hypothek zur Sicherung ihrer eigenen Forderung berufen kann, da die Hypothek lediglich eine künftige und ungewisse Forderung von Herrn M. gegen N. habe sichern sollen, die sich letztlich nicht realisiert hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde der Konkursmasse statt. Es ist der Ansicht, dass die Übertragung einer Hypothek von einer Forderung auf eine andere, selbst zugunsten desselben Gläubigers, die Errichtung eines neuen öffentlichen Instruments erfordert, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Darüber hinaus hat die Hypothek niemals die vertraglichen Ansprüche von Herrn M. gegen N. direkt gesichert, sondern lediglich die von N. an Herrn M. geschuldete Summe von 2'000'000 Fr., die im Grundpfandvertrag erwähnt ist.…