Erwägungen

Die Aktiengesellschaft A. SA mit Sitz in Zürich hat bei der Genfer Anwaltskammer die Zulassung beantragt, damit mehrere ihrer Mitglieder den Anwaltsberuf in ihrer künftigen Genfer Zweigniederlassung ausüben können. Die Anwaltskammer hat diesen Antrag jedoch abgelehnt, da einer der Gesellschafter von A. SA nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen war, was die Unabhängigkeit und die Wahrung des Berufsgeheimnisses der Anwälte nicht gewährleisten konnte.

A. SA und die Wettbewerbskommission haben gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Genfer Appellationsgericht hatte zuvor die Beschwerde von A. SA abgelehnt, da eine Aktiengesellschaft von Anwälten, die von einer Mehrheit eingetragener Anwälte kontrolliert wird, nicht die gleichen Unabhängigkeitsgarantien bietet wie eine Gesellschaft, die vollständig von eingetragenen Anwälten kontrolliert wird.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage unter dem Gesichtspunkt des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall Artikel 2 Absatz 4 BGBM anwendbar ist und nicht Artikel 2 Absatz 6 BGBM, auf den sich die Wettbewerbskommission berufen hatte. Die vorliegende Situation betraf nämlich die Niederlassungsfreiheit in einem anderen Kanton, die anders geregelt ist als die Zugangsfreiheit zum Waren-, Dienstleistungs- und Arbeitsmarkt.

Das Bundesgericht hat anschließend die Vereinbarkeit der Entscheidung des Appellationsgerichts mit dem Bundesrecht, insbesondere mit dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), geprüft. Es kam zu dem…