Erwägungen
B., geboren 1941, wurde vom Versicherungsamt für Invalidenversicherung des Kantons Tessin mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 eine halbe Invalidenrente gewährt. Ab dem 20. Dezember 1994 war er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezog die entsprechenden Taggelder. Vom 20. Dezember 1996 bis zum 19. Dezember 1998 erhielt der Betroffene erneut Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht wegen Krankheit. Vom 27. April 1998 bis 30. April 1999 wurde er zu 100 % als arbeitsunfähig eingestuft, während er sich vom 10. Mai 1999 an als zu 50 % teilzeitarbeitslos meldete.
Mit Entscheid vom 26. Mai 1999 befreite das Arbeitsamt des Kantons Tessin B. erneut von der Erfüllung der Beitragspflicht aufgrund von Krankheit. Gegen diese Maßnahme erhob das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Gesetz die Möglichkeit einer erneuten Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht nicht einschränkt. Gemäß der Rechtsprechung ergibt sich die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht aus dem verfassungsmäßigen Auftrag, dass die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich für alle Arbeitnehmer obligatorisch sein muss und darauf abzielt, auch jenen Arbeitnehmern Versicherungsschutz zu gewähren, die aufgrund besonderer Umstände oder…