Erwägungen

Der jugoslawische Staatsangehörige H. war seit Mitte Mai 1991 regelmäßig mit Saisonbewilligungen in der Schweiz erwerbstätig. Am 15. Mai 1995 beantragte er die Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung. Die kantonale Fremdenpolizei teilte ihm am 15. Juni 1995 mit, seinem Gesuch könne aus rechtlichen Gründen nicht mehr entsprochen werden. Gemäß der revidierten Begrenzungsverordnung (BVO) vom 19. Oktober 1994 konnte seit dem 1. Januar 1995 eine Saisonbewilligung nur noch für Angehörige aus Staaten der EFTA und der EU in eine Jahresbewilligung umgewandelt werden.

H. reichte am 9. November 1995 erneut ein Umwandlungsgesuch ein, das vom Bundesamt für Ausländerfragen aufgrund der Verordnungsrevision abgelehnt wurde. H. führte hiergegen erfolglos Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Februar 1997 beantragte H. beim Bundesgericht, den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements aufzuheben und ihn gestützt auf Art. 13 lit. h BVO in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a oder b BVO von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auszunehmen. Eventuelle sei festzustellen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, so dass er gestützt auf Art. 13 lit. f BVO von den Höchstzahlen ausgenommen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die revidierte Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 BVO, wonach die Möglichkeit der Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung nur noch Angehörigen von Staaten der EFTA und der EU offensteht, weder verfassungs- noch staatsvertragswidrig ist.

Das Bundesgericht bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach es mit Gesetz und Verfassung vereinbar…