Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Unternehmen, C. AG, das Angebote für Einträge in internationale Telex- und Telekopie-Verzeichnisse an Empfänger in der Schweiz und im Ausland gesendet hat. Die Angeklagten, A. und B., wurden wegen Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom Bezirksgericht Zürich verurteilt, aber vom Strafgericht des Kantons Zürich freigesprochen. Die Generalstaatsanwältin des Kantons Zürich hat eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Die Tat ereignete sich zwischen 1994 und 1997. Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung trat am 1. Oktober 2002 in Kraft. Das Bundesgericht muss entscheiden, ob das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung in diesem Fall anwendbar ist und ob die inkriminierten Taten verjährt sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) über die Verjährung der Strafverfolgung (Art. 70 ff. und Art. 333 StGB) geprüft und festgestellt, dass das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung nach der Verurteilung der Angeklagten in Kraft trat. Das Bundesgericht hat entschieden, dass das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung in diesem Fall nicht anwendbar ist, da es den Angeklagten nicht günstiger ist als das alte Recht.
Das Bundesgericht hat auch die Bestimmungen von Art. 2 und Art. 337 StGB geprüft, die das günstigere Recht betreffen, und festgestellt, dass das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung den Angeklagten nicht günstiger ist. Das Bundesgericht hat daher entschieden, dass das alte Recht der strafrechtlichen Verjährung in diesem Fall anwendbar ist.
Das Bundesgericht hat auch die Folgen der Verjährung der Strafverfolgung für das Strafverfahren geprüft und festgestellt, dass die Verjährung der Strafverfolgung Auswirkungen auf die Strafverfolgung haben kann. Das…