Erwägungen
Der 1968 geborene F. erlitt am 28. Juli 1987 einen Arbeitsunfall mit erheblichen Verletzungen, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufkam. Nach einer Umschulung zum Helikopterpiloten arbeitete F. ab 1. Mai 1990 für die S. AG, trat aber aufgrund von Leistungseinschränkungen Ende August 1990 aus diesem Betrieb aus. In der Folge war F. vom 1. September bis 30. November 1990 im Restaurant D. und vom 15. Dezember 1990 bis 15. Januar 1991 für die I. AG tätig, bevor er aufgrund von Spätfolgen seines Unfalls erneut vollständig arbeitsunfähig wurde und die SUVA ab 16. Januar 1991 wieder Taggeldzahlungen leistete. Am 1. Mai 1992 erlitt F. einen Nichtberufsunfall, bei dem er sich einen Zahnschaden zuzog. Die SUVA lehnte die Leistungen für diesen Unfall ab, da F. nach Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit ab 1. September 1990 bis zur erneuten Arbeitsunfähigkeit ab 16. Januar 1991 in keinem ihrer unterstellten Betriebe gearbeitet habe und daher der Versicherungsschutz am 30. September 1990 geendet habe.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu folgendem Schluss
Zwar endet die obligatorische Unfallversicherung gemäß Gesetz grundsätzlich 30 Tage nach Wegfall des Lohnanspruchs. Jedoch ordnet der Bundesrat gemäß Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall, und zwar nicht nur für die im Gesetz erwähnten Spezialfälle, sondern generell. Insofern sind die Bestimmungen von Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV gesetzmäßig.
Nach Art. 100 Abs. 1 UVV muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für einen neuen Unfall erbringen, wenn…