Erwägungen

Frau Hulda Zubler kaufte im April 1951 von Anton Lang dessen Wohnhaus und Metzgerei in Basel zum Preis von Fr. 315'000. Die mit dem Verkauf beauftragte Mäklerfirma hatte der Interessentin ein "Exposé" übergeben, das u.a. Angaben zum Umsatz und zu den Mietzinseinnahmen enthielt. Am 12. November 1951 liess die Käuferin dem Verkäufer schreiben, er habe ihr hinsichtlich des Umsatzes und der Mietzinseinnahmen unwahre Angaben gemacht, und sie fechte den Vertrag wegen Irrtums und Täuschung an. In der Folge erhob Frau Zubler gegen Lang Klage mit dem Begehren, der Kaufpreis sei um Fr. 110'000. - zu mindern. Das Bezirksgericht Arlesheim und das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft setzten in teilweiser Gutheissung der Klage den Kaufpreis um Fr. 15'000.-- herab. Das Bundesgericht wies die auf Schutz der Klage im vollen Umfang gerichtete Berufung der Klägerin ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Käufer die Wahl habe, sich auf die Bestimmungen über die Gewährleistung zu stützen oder den Kaufvertrag wegen Willensmängel unverbindlich zu erklären. Die Klägerin habe den Kauf jedoch durch die Erhebung der Preisminderungsklage genehmigt, sodass sie sich nicht mehr auf Irrtum oder Täuschung berufen könne.

Hinsichtlich der Preisminderung stellte das Bundesgericht klar, dass der Verkäufer für die zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache hafte. Der Minderwert sei dabei nicht anhand des objektiven Werts, sondern im…