Erwägungen

Die 1963 geborene A. war bei der B. SA in einem 50%-Pensum angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. November 2021 biss sie auf einen Stein, der sich in einem Salatbeutel befunden hatte. Daraufhin begab sie sich in zahnärztliche Behandlung, bei der zunächst eine Compositfüllung ausgewechselt wurde. Da dies nicht den gewünschten Erfolg brachte, erfolgte am 23. Dezember 2021 die Extraktion des Zahnes 47 aufgrund des Verdachts auf eine Längsfraktur.

Die Helsana verneinte ihre Leistungspflicht, da sie keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem geltend gemachten Zahnschaden sah. Die dagegen erhobene Beschwerde der A. wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liess A. beantragen, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens oder an die Helsana zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zuverlässig festgestellt werden könne, ob das Unfallereignis vom 22. November 2021 zumindest Teilursache des strittigen Zahnschadens bildete und ob der betroffene Zahn 47 bereits vor dem Unfallereignis derart geschwächt war, dass er auch eine normale Belastung nicht ausgehalten hätte.

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