Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, [H.], die 1951 wegen widernatürlicher Handlungen verurteilt wurde. Während seiner Bewährungszeit versuchte er, zwei Minderjährige, [K.] und [Z.], zu widernatürlichen Handlungen zu verführen. [H.] näherte sich [K.] und [Z.] getrennt und bot ihnen Geld und Zigaretten im Austausch für sexuelle Gefälligkeiten an. [K.] und [Z.] lehnten beide die Annäherungsversuche von [H.] ab.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfolgte [H.] wegen Versuchs der Verführung Minderjähriger zu widernatürlichen Handlungen. Das Bezirksgericht Muri sprach [H.] frei, aber das Kantonsgericht Aargau hob dieses Urteil auf und wies den Fall an das Bezirksgericht zurück, um ein neues Urteil zu fällen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass [H.] tatsächlich versucht hatte, die Minderjährigen zu verführen und dass sein Verhalten ein Vorbereitungshandlung zur Verführung darstellte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob [H.] tatsächlich versucht hatte, die Minderjährigen zu widernatürlichen Handlungen zu verführen. Es kam zu dem Schluss, dass der Versuch der Verführung eine Vorbereitungshandlung zur Verführung darstellt und dass [H.] diese Handlung begangen hatte, indem er den Minderjährigen Geld und Zigaretten im Austausch für sexuelle Gefälligkeiten anbot.

Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die Frage, ob [H.] sich des Alters der Minderjährigen bewusst war, wichtig sei, aber dass sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geklärt werden könne. Es wies den Fall daher an das Kantonsgericht zurück, um über diese Frage zu entscheiden.

Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass der…