Erwägungen

Herr [M.] ist Alleinaktionär und -verwaltungsrat der Gesellschaft M. Architecte AG. Nachdem er selbst entschieden hatte, sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1992 zu beenden, beantragte er Arbeitslosenentschädigung. Jedoch lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Handel und Arbeit (KIGA) diesen Antrag ab, da Herr [M.] ihrer Ansicht nach kein Arbeitnehmer im Sinne des AVIG war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob diese Entscheidung auf und erkannte Herrn [M.] das Recht auf Arbeitslosenentschädigung zu. Daraufhin legte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Erwägungen

Das BGE vertritt die Auffassung, dass Herr [M.] zwar formal ein Arbeitnehmer ist, seine Stellung als Alleinaktionär und -verwaltungsrat der Gesellschaft ihn jedoch einer Arbeitgeberposition gleichstellt. Daher kann er keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, da dies einem Umgehen des in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorgesehenen Ausschlusses für Personen mit Entscheidungsbefugnissen in einem…