Erwägungen

Die Schweizerische Kreditanstalt beauftragte die in Hamburg domizilierte Bank Kreiss AG, der Firma Borak Eléments de Construction SA in Genf die Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs im Betrage von US-$ 7'650'000.-- (+0/-5%) zu avisieren, ohne dieses gegenüber der Begünstigten zu bestätigen. Bei der letzten Lieferung verweigerte die Schweizerische Kreditanstalt Zahlungen aus dem Akkreditiv. Dennoch schrieb die Bank Kreiss AG der Akkreditivbegünstigten einen Betrag von US-$ 3'049'289.78 gut. Die Bank Kreiss AG klagte daraufhin beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Schweizerische Kreditanstalt auf Zahlung dieser Summe nebst Zins. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Bank Kreiss AG legte Berufung ein und beantragte dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es kam zum Schluss, dass das Handelsgericht zu Recht deutsches Recht als anwendbar erklärt hatte. Eine Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts konnte nicht angenommen werden, da die bloße…