Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin litt an somatischen Beschwerden, die auf einen Unfall vom 22. Februar 1992 zurückzuführen sein sollen. Die Vorinstanz verneinte die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem 31. Juli 1995 noch an Versicherungsleistungen auslösenden somatischen Beschwerden litt, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin legte Gutachten der Dres. med. H. und M. vor, die das Gutachten des Dr. med. K. vom 28. Juni 1995 als unzuverlässig bezeichneten.
Die Parteien sind die Beschwerdeführerin, die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das Verfahren wurde am 14. Juni 1999 entschieden.
Erwägungen
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Dies bedeutet, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Die Rechtsprechung hat Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt. So weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Parteigutachten können den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder…