Erwägungen

Arnold Ettlin wurde in einem Zivilrechtsstreit als Zeuge befragt, ob er Vorkommnisse kenne, die zeigten, dass Marie Röthlin-Niederberger eine unverträgliche Frau sei und mit den Nachbarn nicht auskommen könne. Ettlin antwortete, dass Frau Röthlin seiner Meinung nach mehr als nötig Alkohol konsumiere und geistig nicht normal sei. Röthlin-Niederberger sah darin Ehrverletzungen und Kreditschädigung und klagte gegen Ettlin auf Bestrafung.

Das Kantonsgericht und das Obergericht von Obwalden wiesen die Klage ab, da Ettlin als Zeuge verpflichtet gewesen sei, die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Röthlin-Niederberger führte daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 307 StGB, der die Bestrafung von wissentlich falschen Zeugenaussagen vorsieht, die Anwendung von Art. 160 und 174 StGB zum Schutz von Ehre und Kredit nicht ausschließt. Allerdings trifft im vorliegenden Fall weder Art. 160 noch Art. 174 StGB zu, da die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, dass Röthlin-Niederberger die Unwahrheit der Aussagen Ettlins nicht bewiesen hat.

Nach Art. 32 StGB ist eine Tat, die das Gesetz gebietet oder erlaubt, nicht strafbar. Dies gilt auch für die üble Nachrede. Wer in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und in gutem Glauben an die Wahrheit seiner Aussage jemanden belastet, ist daher nicht strafbar. Als Zeuge im gerichtlichen…