Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung gemäß Art. 46 IVG. Der Beschwerdeführerin wurde die Frage gestellt, ab welchem Zeitpunkt ihr eine Hilflosenentschädigung zusteht.

Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die erste Anmeldung vom 13. April 1965 auch für die Hilflosenentschädigung galt, da sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte ergaben, die die Invalidenversicherungs-Kommission hätten veranlassen müssen, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung in ihre Abklärungen einzubeziehen. Allerdings war die Verwirkungsfrist von fünf Jahren bereits im Frühjahr 1970 eingetreten, sodass nur die zweite Anmeldung vom Dezember 1972 maßgebend ist. Gemäß Art. 48 Abs. 2 IVG kann die Hilflosenentschädigung daher nur für die zwölf dieser Anmeldung vorangegangenen Monate, also ab Dezember 1971, rückwirkend ausbezahlt werden.

Erwägungen

Der Bundesgerichtshof präzisiert in seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung zu Art. 46 IVG. Demnach wahrt der Versicherte mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherungs-Kommission grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angibt. Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäß ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmäßige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen.

Bezüglich der Hilflosenentschädigung kommt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass die erste Anmeldung vom April 1965 als hinreichend…