Erwägungen

In der Gemeindeversammlung vom 21. Januar 1965 genehmigte die Einwohnergemeinde Zofingen den Bau eines Verwaltungsgebäudes der städtischen Werke und eines Werkhofes des Bauamtes auf der "Falkeisenmatte". Am 10. Februar 1967 reichte ein "Komitee für Volksbefragung" eine Initiative ein, wonach "jeglicher Neubau der Gemeinde, städt. Werke inbegriffen, zurückzustellen ist, bis der Gesamtplan für alle noch zu erstellenden Hochbauten vorliegt" (Initiative I). Am 15. März 1967 reichte ein "Überparteiliches neues Initiativkomitee" eine weitere Initiative ein (Initiative II), welche verlangte, dass die Werkbauten auf der Falkeisenmatte sofort zurückgestellt und in Bezug auf Standort und Finanzbedarf neu überprüft werden sollen.

Der Einwohnerrat erklärte die Initiative I wegen Formmängeln als ungültig und die Initiative II aus materiellen Gründen für unzulässig. Das "Überparteiliche neue Initiativkomitee" zog den Beschluss des Einwohnerrates an die Aufsichtsbehörde und den Regierungsrat des Kantons Aargau weiter. Dieser wies die Beschwerde ab, da die Initiative II auf die Wiedererwägung eines rechtsgültig gefassten Gemeindeversammlungsbeschlusses abziele, was nach Sinn und Zweck der Initiative nicht deren Gegenstand sein könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei Stimmrechtsbeschwerden nach Art. 85 lit. a OG nicht nur die Auslegung des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, soweit sie das Stimmrecht näher normieren, frei zu prüfen ist.

Da…