Erwägungen

Das Bundesgericht entschied über eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein neues Steuergesetz des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführer, Niklaus Scherr und der Mieterinnen- und Mieterverband Zürich, rügten eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 4 BV sowie einen Verstoss gegen das Steuerharmonisierungsgesetz.

Das Gesetz sah vor, dass der Eigenmietwert "in der Regel" auf 60% des Marktwertes festzulegen sei und der Vermögenssteuerwert für Grundstücke ebenfalls "in der Regel" 60% des Marktwertes betragen solle.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob diese beiden Bestimmungen auf. Es argumentierte, dass eine Festlegung des Eigenmietwertes auf weniger als 60% des Marktwertes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 BV verstößt. Der Eigenmietwert muss mindestens 60% des Marktmietwertes betragen.

Zudem widerspricht die Regelung, den Vermögenssteuerwert generell auf 60% des Marktwertes festzulegen, dem…