Erwägungen
- [D.] hat den Eheleuten A. Räumlichkeiten für den Betrieb eines Antiquitätengeschäfts vermietet. - Am 17. März 1982 teilte [D.] den Mietern eine Erhöhung der jährlichen Miete auf 9'360 Franken mit. Die Parteien nahmen Verhandlungen auf, aber [D.] zog die Mieterhöhungsmitteilung schließlich mit Schreiben vom 24. März 1982 zurück. - Im Juli 1983 wurde das Geschäft von [A.] ausgeraubt, was einen Schaden von 3,5 bis 4 Millionen Franken verursachte. Die Mieter warfen [D.] vor, ihnen ungeeignete Räumlichkeiten überlassen zu haben. - Am 7. Februar 1984 kündigte [D.] den Mietvertrag zum 31. Juli 1984. - Die Eheleute [A.] widersprachen der Kündigung und beantragten in erster Linie die Feststellung ihrer Nichtigkeit, hilfsweise die Gewährung einer ersten Vertragsverlängerung von zwei Jahren.Erwägungen
1. Gemäß Art. 28 Abs. 3 AMSL ist eine Kündigung durch den Vermieter nichtig, wenn sie innerhalb von zwei Jahren erfolgt, nachdem eine Einigung vor der Schlichtungskommission erzielt wurde, der Vermieter darauf verzichtet hat, die Sache vor die Gerichtsbehörde zu bringen oder im Gerichtsverfahren unterlegen ist. Das Kantonsgericht hat jedoch entschieden, dass der Rückzug der Mieterhöhungsmitteilung außerhalb eines Verfahrens nicht die in dieser Bestimmung vorgesehenen Folgen nach sich zieht. Das Bundesgericht teilt diese Auslegung und ist der Ansicht, dass sich Art. 28 Abs. 3 AMSL nur auf die Folgen des Verfahrens vor der Schlichtungskommission und dem Richter bezieht.
2. Gemäß Art. 31 Ziff. 1 Abs. 2 AMSL ist strafbar, wer den Mietvertrag gekündigt hat, weil der Mieter die ihm durch die Verordnung verliehenen Rechte wahrnimmt oder wahrzunehmen beabsichtigt, und diese strafrechtliche Rechtswidrigkeit zieht die zivilrechtliche Nichtigkeit der Vergeltungskündigung nach sich. Das Kantonsgericht hat jedoch entschieden, dass dieser…