Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Verfahren zur Aufhebung der Einsprache für Steuerforderungen zwischen der Gemeinde Zollikofen und Herrn Lusser. Die Gemeinde hat gegen Herrn Lusser einen Rechtsstreit wegen der Zahlung von Gemeindesteuern für die Jahre 1971 und 1972 angestrengt. Herr Lusser hat Einsprache eingelegt und geltend gemacht, dass er die Steuerentscheidung nie erhalten habe und daher nicht wirksam besteuert worden sei. Die Gemeinde hat die Aufhebung der Einsprache beantragt, die vom Gericht bewilligt wurde. Herr Lusser hat Berufung eingelegt, aber das Berufungsgericht hat die Entscheidung bestätigt. Herr Lusser hat dann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Die Gemeinde Zollikofen hat gegen Herrn Lusser einen Rechtsstreit wegen der Zahlung von Gemeindesteuern für die Jahre 1971 und 1972 angestrengt.
- Herr Lusser hat Einsprache eingelegt und geltend gemacht, dass er die Steuerentscheidung nie erhalten habe.
- Die Gemeinde hat die Aufhebung der Einsprache beantragt, die vom Gericht bewilligt wurde.
- Herr Lusser hat Berufung eingelegt, aber das Berufungsgericht hat die Entscheidung bestätigt.
- Herr Lusser hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Aufhebung der Einsprache ausgesprochen werden kann, wenn der Titel, auf dem der Antrag auf Aufhebung der Einsprache beruht, nicht formell in Rechtskraft erwachsen ist. Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass die endgültige Aufhebung der Einsprache nur ausgesprochen werden kann, wenn der Titel, auf dem der Antrag auf Aufhebung der Einsprache beruht, formell in Rechtskraft erwachsen ist, was eine Voraussetzung für seine Vollstreckbarkeit ist.
Das Bundesgericht hat auch die Frage der Zustellung der Steuerentscheidung geprüft. Es hat daran erinnert, dass die Zustellung einer Steuerentscheidung formell erfolgen muss und der Nachweis der Zustellung der Verwaltung obliegt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Gemeinde nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Steuerentscheidung Herrn Lusser formell…