Erwägungen
Der vorliegende Fall betrifft eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Obergericht hatte in einem Scheidungsverfahren die von der Vorinstanz gemäß Art. 152 ZGB zugesprochene Unterhaltsrente in eine solche nach Art. 151 Abs. 1 ZGB abgeändert, ohne dass eine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer, der Ehemann, rügte in seiner Beschwerde eine Verletzung von Art. 4 BV durch die Missachtung prozessualer Grundsätze (Verbot der reformatio in peius, Dispositionsmaxime) durch das Obergericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass das Verbot der reformatio in peius, wonach eine Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten derjenigen Partei abändern darf, die das Rechtsmittel ergriffen hat, ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz sei. Indem das Obergericht den Unterhaltsbeitrag entgegen diesem Grundsatz von einer Rente nach Art. 152 ZGB in eine solche nach Art. 151 Abs. 1 ZGB abgeändert habe, ohne dass eine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, habe es gegen Art. 4 BV verstoßen.
Darüber hinaus sah das Bundesgericht auch einen Verstoß gegen die Dispositionsmaxime gemäß § 2 ZPO, wonach der Richter einer Partei…