Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand angeklagt war. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Atemlufttest durchgeführt, der einen Alkoholgehalt von 1,8 Promille ergab. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Ergebnis des Atemlufttests nicht als Beweismittel verwendet werden dürfe.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Ergebnis des Atemlufttests rechtmäßig als Beweismittel herangezogen werden kann, insbesondere wenn eine Blutprobe aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden konnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 2 SVG und Art. 138 VZV das Ergebnis eines Atemlufttests jedenfalls dann berücksichtigt werden darf, wenn eine Blutprobe nicht abgenommen werden kann, etwa weil der Fahrzeuglenker sie verweigert.

Die heute üblicherweise verwendeten Atemlufttest-Geräte sind vergleichsweise zuverlässig. Es besteht kein sachlicher Grund, das Ergebnis eines Atemlufttests nicht als Beweismittel zuzulassen,…