Erwägungen
Der 1959 geborene Pero Zecevic, früher Staatsangehöriger von Jugoslawien, heute von Bosnien-Herzegowina, war seit 1991 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Zwischen Oktober 1994 und Januar 1995 beantragte er mehrmals bei der Fremdenkontrolle des Kantons Wallis die Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung. Das Bundesamt für Ausländerfragen lehnte das Gesuch am 8. März 1995 ab und verweigerte die Ausnahme von den Höchstzahlen. Dagegen führte Pero Zecevic Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, welches die Beschwerde am 28. September 1995 abwies.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 1995 an das Bundesgericht beantragte Pero Zecevic, der Entscheid des Departements sei aufzuheben und er sei in Anwendung von Art. 13 lit. h in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a oder b BVO von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auszunehmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung der Saisonbewilligung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a BVO per 31. Dezember 1994 nur knapp verfehlt hatte. Obwohl er die erforderliche Anwesenheitsdauer von 36 Monaten in den vier letzten aufeinanderfolgenden Jahren lediglich um 12 Tage (bzw. 5 Tage unter Berücksichtigung der Toleranzfrist) unterschritt, konnten die Umwandlungsvoraussetzungen nicht als erfüllt gelten.
Das Bundesgericht erkannte jedoch, dass in diesem Fall ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b BVO vorlag. Der Beschwerdeführer hatte sich seit 1991 bemüht, die Voraussetzungen für die Umwandlung zu erfüllen, und die laufende Saison noch…