Erwägungen

Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Rückerstattung von Arbeitslosenversicherungsleistungen, die an G. gezahlt wurden, Beschwerde eingelegt. Die wesentlichen Tatsachen sind die folgenden: - G. wurde rückwirkend eine halbe Invalidenrente vom 1. Oktober 2001 bis 30. April 2002 und anschließend ab 1. Mai 2002 eine volle Invalidenrente zugesprochen. - Dies stellt ein wichtiges neues Faktum dar, von dem die Arbeitslosenversicherung keine Kenntnis hatte, was eine Rückforderung der vom 1. Oktober 2001 bis 27. Juni 2002 gezahlten Taggelder ermöglicht. - Der Streit betrifft den Umfang der Rückerstattungspflicht.

Erwägungen

Laut BGE gibt Art. 40b AVIV keine klare Antwort auf die Berechnungsmethode des versicherten Verdienstes von Invaliden. Sowohl die Auslegung der beschwerdeführenden Behörde als auch jene der kantonalen Gerichtsbarkeit sind mit dem Ziel der Norm vereinbar, eine Überentschädigung durch die Kumulation einer Invalidenrente und von Arbeitslosenentschädigungen zu vermeiden.

Die Verwaltungspraxis und die ständige Rechtsprechung des BGE sehen jedoch seit vielen Jahren vor, dass der tatsächlich erzielte Lohn der Person vor der Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden muss, multipliziert mit dem Faktor, der sich…