Sachverhalt

Am 22. Juli 1988 ordnete ein genfer Untersuchungsrichter die Überwachung der Telefonanschlüsse der Gesellschaft X. und ihres Generaldirektors [A.] an, die des Betrugs, des Vertrauensbruchs, der Anstiftung zur Spekulation, der ungetreuen Geschäftsührung und der Falschheit in Urkunden verdächtigt wurden. Die Direktion der PTT übergab die magnetischen Bänder, die die private Telefonverbindung von [A.] betrafen, dem Untersuchungsrichter, bot aber an, alle aufgezeichneten Bänder unter der Bedingung herauszugeben, dass das Fernmeldegeheimnis gewahrt wird.

Der Untersuchungsrichter weigerte sich, die geforderte Verpflichtung zu unterzeichnen, da er der Meinung war, nicht dem Art. 6 FTG zu unterliegen. Die Direktion der PTT erklärte, sie sei verpflichtet, das Fernmeldegeheimnis zu gewährleisten, und forderte den Untersuchungsrichter auf, schriftlich zu bestätigen, dass er das Geheimnis wahren werde.

Der Untersuchungsrichter ordnete dem Vertreter der Direktion der PTT an, ihm die magnetischen Bänder innerhalb von 24 Stunden auszuhändigen, andernfalls würde eine Durchsuchung und Beschlagnahme erfolgen. Die Direktion der PTT legte Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons Genf ein, die den Rechtsmittel als unzulässig erklärte.

Die Direktion der PTT legte Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts ein, die den Antrag abwies.

Erwägungen

Die Anklagekammer des Bundesgerichts war der Meinung, dass die Zuständigkeit zur Behandlung des Antrags aus Art. 357 StGB in Verbindung mit Art. 252 Abs. 3 BStP resultierte. Der Antrag richtete sich gegen die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme, die der Untersuchungsrichter erlassen hatte, sowie gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Genf, der den kantonalen Rechtsmittel als unzulässig erklärte.

Die Anklagekammer prüfte die Einwände im Zusammenhang mit der Rechtshilfe zwischen den Kantonen und dem Bund und war der Meinung, dass die Prüfung dieser Einwände nicht die vorherige Erschöpfung aller kantonalen Rechtsmittel erforderte. Die Anklagekammer war auch der Meinung, dass die Überwachung von Telefonaten durch die Behörden eine Verletzung des in Art. 36 Abs. 4 BV gewährleisteten Grundrechts darstelle und dass diese Verletzung auf einer formellen gesetzlichen Grundlage beruhen…