Erwägungen

Der 1929 geborene B. war seit 1960 bei der I. tätig und gehörte seit 1980 als Direktor deren Geschäftsleitung an. Für die berufliche Vorsorge war er bei der BVG Personalvorsorgestiftung der I. und der Personalvorsorgestiftung der I. versichert. Entsprechend einer mit der I. getroffenen Übereinkunft löste B. das Arbeitsverhältnis am 8. November 1991 auf den 29. Februar 1992 auf. Die beiden Personalvorsorgestiftungen informierten B. daraufhin über die ihm ab März 1992 zukommenden Altersrenten.

B. erhob Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die beiden Personalvorsorgestiftungen mit dem Begehren, diese seien zu verpflichten, ihm die per 29. Februar 1992 zustehenden Freizügigkeitsleistungen zuzüglich Zins auszuzahlen. Das kantonale Gericht wies die Klage ab, da B. das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt habe, als er bereits einen reglementarischen Anspruch auf Altersleistungen gehabt habe.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 2 BVG die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen vorsehen können, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Dies ist auf die konkrete Erwerbstätigkeit im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber zu beziehen und nicht auf…