Erwägungen

Der in X./ZH heimatberechtigte [M.], geboren 1991, lebte seit 1. Januar 2002 mit seinen Eltern in Y./TG. Am 28. Januar 2007 wurde er aufgrund einer schwierigen Situation zu Hause in einer sozialpädagogischen Wohngruppe in Z./SG platziert. Der Kanton Thurgau teilte dem Kanton Zürich mit, dieser sei während zwei Jahren als Heimatkanton von [M.] kostenersatzpflichtig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde des Kantons Zürich ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass [M.] mit der Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründet und den Kanton Thurgau dauernd verlassen hat. Gemäss Art. 8 lit. c ZUG wird bei einem unmündigen Kind, das einen eigenen Unterstützungswohnsitz…