Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine Krankenschwester, war zwischen Januar 1997 und Oktober 2001 im Spital X. beschäftigt. Die Stadt Zürich anerkannte grundsätzlich, dass sie dem Pflegepersonal Lohnnachzahlungen zu leisten hat. Die Beschwerdeführerin betrieb die Stadt Zürich am 19. Mai 2003 auf einen Betrag von Fr. 60'000.-, um die Verjährung für allfällige Lohnnachzahlungsansprüche zu unterbrechen. Die Stadt Zürich anerkannte einen Nachzahlungsanspruch für die Zeit zwischen Mai 1998 und Oktober 2001, wohingegen der Anspruch für die Periode von Januar 1997 bis April 1998 verjährt sei.
Die Beschwerdeführerin erhob Rekurs gegen diesen Entscheid, der vom Bezirksrat Zürich abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und legte den Streitwert der Beschwerde auf unter Fr. 15'000.- fest.
Die Beschwerdeführerin beantragt nun, die Stadt Zürich sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr auch für die Zeit zwischen Januar 1997 und April 1998 Lohnnachzahlungen zu erbringen. Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Verzugszinsen zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Anhebung einer Verbandsklage im Sinne von Art. 7 GlG die Verjährungsfrist für den Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin unterbricht. Die Vorinstanz hatte erwogen, dass die Anhebung einer Verbandsklage keine Unterbrechung der Verjährungsfrist zur Folge hat, da diese Klage nur Wirkung zwischen den Parteien entfaltet und nicht die individuellen Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berührt.
Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und führte aus, dass das Gleichstellungsgesetz keine Spezialregelung enthält, die von diesem Grundsatz abweicht. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das Gleichstellungsgesetz diesbezüglich lückenhaft sei und diese Lücke in analoger Anwendung von Art. 15 Abs. 2 BGSA zu füllen sei. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass eine Lücke im Gesetz nur dann vorliegt, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Anhebung der Verbandsklage…