Erwägungen

Im August 1995 erhielt das Bundesamt für Polizeiwesen Kenntnis von Informationen der US-amerikanischen Drogenvollzugsbehörde (DEA), wonach verschiedene mexikanische Staatsangehörige, insbesondere R.S. und M.N., auf Schweizer Bankkonten bedeutende Vermögenswerte aus internationalem Drogenhandel verwahren sollen. Daraufhin eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 3. November 1995 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen diese Personen wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei.

Im November 1995 wurden Guthaben der Beschuldigten bei Banken in der Schweiz beschlagnahmt. Die mexikanischen Behörden führten ebenfalls ein Strafverfahren gegen R.S. und seine Ehefrau P.C. wegen Geldwäscherei, illegalen Drogenhandels und weiterer Delikte. Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens ersuchten die mexikanischen Behörden die Schweiz um Beschlagnahme und Übermittlung von Bankkontounterl agen.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 1998 stellte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein und verfügte gleichzeitig die definitive Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von über 118 Millionen US-Dollar.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Bundesanwaltschaft für die Einziehung der Vermögenswerte nicht zuständig war. Die Delikte der Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unterstehen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit, da sie nicht zu den Bundesstrafsachen gemäß Art. 340 StGB gehören.

Die Ermittlungsbefugnis der Bundesanwaltschaft nach Art. 259 BStP ändert daran nichts, da diese Bestimmung lediglich einzelne, dringend notwendige Ermittlungen ermöglicht. Sobald der Verdacht einer strafbaren Handlung bestätigt ist und der Gerichtsstand feststeht, ist das…