Art. 29 BetmG
1 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2 Er übt die Kontrolle an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern aus.
3 Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Organisationen einbeziehen.
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Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Die Bundesgerichtsbarkeit bildet die Ausnahme (E. 5)3 Zitierungen
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2Bundesgerichtsbarkeit für Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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0 Zitierungen25.10.2005 · 0 Zitierungen
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