Sachverhalt

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 8. September 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sowie qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Die Ermittlungen richteten sich gegen mehrere Personen, darunter die Angeschuldigten [A.], [B.], C., X., [Y.] und Z., denen vorgeworfen wurde, an einer international tätigen Organisation mitzuwirken, die grössere Mengen Kokain aus Mittel- und Südamerika in die Schweiz einführte und/oder sich am Kokainhandel beteiligte.

Am 5. Februar 2004 eröffnete das eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung. Mit Schlussbericht vom 21. Dezember 2005 beantragte das Untersuchungsrichteramt, Anklage zu erheben wegen Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die Angeschuldigten. Die Bundesanwaltschaft stellte jedoch mit Verfügung vom 3. April 2006 das Verfahren gegen alle Angeschuldigten bezüglich des Tatvorwurfs nach Art. 260ter StGB ein, da sich der Verdacht auf das Bestehen einer kriminellen Organisation nicht erhärtet habe. Hingegen erhob sie bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage wegen mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ausgehend von einer kriminellen Organisation) sowie zusätzlich gegen die Angeschuldigten [A.], [B.], X. und Z. wegen teilweise banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangener Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts trat mit Entscheid vom 16./28. August 2006 auf die Anklage in Bezug auf X., [Y.] und Z. nicht ein, begründet mit fehlenden Anhaltspunkten für das Bestehen einer kriminellen Organisation in der Anklageschrift sowie mit der ausschliesslichen Handlungsortlichkeit in Zürich, die keine Bundesgerichtsbarkeit begründe. Gegen diesen Nichteintretensentscheid führte die Schweizerische Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage, ob die Strafkammer des Bundesstrafgerichts berechtigt war, die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung zu verneinen. Dabei betonte das Gericht, dass die Anklageschrift keine Bindungswirkung für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit entfaltet. Vielmehr obliegt es dem Gericht, die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen, insbesondere die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 340bis Abs. 1 StGB. Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift dient lediglich der Bestimmung des Prozessgegenstandes, nicht jedoch der Festlegung der Zuständigkeitsvoraussetzungen. Der Anklagegrundsatz steht dem Eintreten auf die Anklage daher nicht entgegen, selbst wenn die Anklageschrift keine Ausführungen zur Bundesgerichtsbarkeit enthält.

Das Bundesgericht stellte weiter klar, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur ausnahmsweise und aus besonders triftigen Gründen verneinen darf. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der perpetuatio fori, wonach die einmal begründete Zuständigkeit grundsätzlich bestehen bleibt, um die Effizienz und Beschleunigung des Verfahrens zu gewährleisten. Eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die ursprüngliche Annahme der Bundesgerichtsbarkeit offensichtlich missbräuchlich war oder der Angeschuldigte die Zuständigkeit mit besonders gewichtigen Argumenten bestreitet. Im vorliegenden Fall lagen jedoch weder missbräuchliche Annahmen noch gewichtige Argumente der Angeschuldigten vor, die eine Verneinung…