Art. 73 BStP

Geheimhaltungspflicht

1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    1. Art. 11, 127 ff. und 214 BStP
    · 19.08.1970 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Die Bundesgerichtsbarkeit bildet die Ausnahme (E. 5)
    · 02.07.1999 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 02.12.1975 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 22.09.2009 · 0 Zitierungen
  • 02.09.2009 · 0 Zitierungen
  • 14.04.2008 · 0 Zitierungen

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