Sachverhalt

Am 8. Oktober 1975 wurden Sprengstoffanschläge auf die Häuser des Regierungsrats Stucki und des Rechtsanwalts Dr. Hauser in Winterthur verübt. Josef Meichtry, X., Verena Schöb und Martine Hochedez, Nahestehende des Göttlichen Lichtzentrums (DLZ) in Winterthur, stehen im Verdacht, an diesen Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Am 9. und 20. Oktober 1975 führte die Kantonspolizei Zürich auf Anordnung der Bundesanwaltschaft Durchsuchungen in den Räumlichkeiten des DLZ durch, bei denen verschiedene Gegenstände beschlagnahmt wurden, insbesondere ein Ordner, diverse Notizen, vierzehn Fotos und eine Datei. Erhard Finger, Vertreter des DLZ, der bei den Durchsuchungen anwesend war, beantragte, dass diese Unterlagen versiegelt werden, was auch geschah.

Erwägungen

Die Anklagekammer ist der Auffassung, dass Art. 69 Abs. 3 StPO der Anklagekammer die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, seit dem Stadium des Ermittlungsverfahrens und bis zum Hauptverfahren über die Zulässigkeit einer Durchsuchung von unter Verschluss gelegten und sicher verwahrten Papieren zu entscheiden. Diese Zuständigkeit muss bereits in der Phase des Vorverfahrens gelten, um dem Beschuldigten einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Die Anklagekammer muss die versiegelten Unterlagen selbst nicht öffnen und durchsuchen, sondern kann die Staatsanwaltschaft dazu ermächtigen, sofern nach Anhörung der Beteiligten…