Erwägungen

Die [D. AG] ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 761 in Frauenfeld, die als "Stammerau" bezeichnet wird. Die Liegenschaft ist 18'208 m² gross und unüberbaut und wird vom Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) erfasst. Die Politische Gemeinde Frauenfeld legte 2005 den Gestaltungsplan "Wohnüberbauung Walzmühle" öffentlich auf, der für die Parzelle Nr. 761 eine Überbauung mit insgesamt 81 Wohnungen vorsah. Verschiedene Nachbarn, darunter die [E. AG] , legten dagegen Einsprache ein. Im Verlauf des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens stellten die [E. AG] und die Stockwerkeigentümergemeinschaft [F.] ein Gesuch um Unterschutzstellung der Walzmühle samt ihrer Umgebung. Die Gemeinde Frauenfeld hob 2012 den Gestaltungsplan "Wohnüberbauung Walzmühle" auf und wies das Gesuch um Unterschutzstellung ab.

In der Folge erstellte die [D. AG] für ihre Parzelle Nr. 761 einen neuen Gestaltungsplan (Gestaltungsplan Stammerau). Dieser wurde von der Gemeinde Frauenfeld 2016 öffentlich aufgelegt. [G.] und [A.] erhoben dagegen Einsprache und ersuchten zudem um Unterschutzstellung der gesamten Parzelle. Die Gemeinde Frauenfeld wies 2018 sowohl das Gesuch als auch die Einsprache ab. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde 2020 vom Departement für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau abgewiesen. Gleichzeitig genehmigte das DBU den Gestaltungsplan (mit Ausnahme von Art. 22 Abs. 1 der dazugehörigen Sonderbauvorschriften) und die Teilaufhebung des Baulinienplans "Walzmühlestrasse".

[G.] und [A.] erhoben gegen die beiden Entscheide des DBU beim Verwaltungsgericht Thurgau Beschwerde. Mit zwei separaten Entscheiden vom 13. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die angefochtenen Entscheide inhaltlich eng zusammenhängen und es sich daher rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

Hinsichtlich des Gesuchs um Unterschutzstellung der Stammerau bestätigt das Bundesgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Beschwerdeführenden haben die Begründung des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht nicht substanziiert angefochten.

Zur Frage der…