Erwägungen

Am 19. September 1976 wurde der bayerische Ministerialrat Haarpainter in Zürich tödlich von einem Motorrad angefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls bezog Haarpainter ein monatliches Ruhegehalt vom Freistaat Bayern. Seine Ehefrau erhielt nach seinem Tod eine Witwenrente. Der Freistaat Bayern klagte gegen die Versicherung des Unfallverursachers auf Zahlung des Barwerts der Witwenrente, da er nach dem bayerischen Beamtengesetz einen Regressanspruch habe.

Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab, da ein Versorgerschaden der Witwe zu verneinen sei und ein Regressanspruch der Vorsorgekasse nach schweizerischem Recht ohnehin ausscheide, wenn der verunfallte Beamte bereits pensioniert gewesen sei und die Kasse infolge des Unfalls entlastet werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts. Es führte aus, dass das Kumulationsstatut des schweizerischen internationalen Privatrechts anwendbar sei, wonach eine ausländische Subrogationsnorm nur zu berücksichtigen ist, wenn das schweizerische Recht sie ebenfalls vorsieht.

Das Bundesgericht bejahte zwar einen Versorgerschaden der Witwe, da sie bis zum Unfalltod aus dem Ruhegehalt ihres Mannes lebte. Allerdings sei eine Anrechnung der Witwenrente auf…