Erwägungen
Der Grosse Rat des Kantons Thurgau stimmte am 12. Januar 2022 einer Änderung des Gesetzes über die Volksschule zu, die eine vorschulische Sprachförderung für Kinder einführt, die das dritte Altersjahr bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres vollenden und einen sprachlichen Förderbedarf aufweisen. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Abklärung des Förderbedarfs und der Umsetzung der vorschulischen Sprachförderung mitzuwirken. Zudem können die Schulgemeinden von den Erziehungsberechtigten einkommensabhängige Beiträge von maximal 800 Franken pro Jahr verlangen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangten A., B. und C. an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Bestimmungen zur Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten, da diese nicht mit dem in der Bundesverfassung verankerten Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vereinbar seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass der Kanton Thurgau mit der Gesetzesvorlage zur vorschulischen Sprachförderung ein Schulobligatorium einführt und die Schulpflicht auf alle Kinder ausdehnt, die das dritte Altersjahr bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres vollenden. Damit falle die vorschulische Sprachförderung in den Anwendungsbereich von Artikel 19 der Bundesverfassung, der den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anspruch auf Unentgeltlichkeit auch den notwendigen Zusatzunterricht, wie beispielsweise Sprachkurse, erfasst. Eine Kostenbeteiligung der…