Erwägungen
Martin Schüder, Hans Grämiger und Frau Eisen, die Eigentümer der Liegenschaften Marktgasse 12, 14 und 16 in Winterthur, liessen im Frühjahr 1962 einen Heizöltank bauen. Am 29. August 1962 wurden 11'800 Liter Heizöl in den Tank eingefüllt, von denen Ende Oktober nur noch rund 1'800 Liter vorhanden waren. Die Grundeigentümer benachrichtigten daraufhin die städtische Wasserversorgung und die Stadtpolizei, da das Öl offenbar im Untergrund versickert war.
Die kantonale Baudirektion ordnete daraufhin gestützt auf Art. 2 und 12 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) verschiedene Massnahmen an, um die Grundwasserverunreinigung durch das ausgelaufene Heizöl festzustellen und zu beheben. Dazu gehörten unter anderem die Erstellung von vier Beobachtungsrohren durch die Firma Lutz im Auftrag der Wasserversorgung der Stadt Winterthur.
Die drei Grundeigentümer erhoben Rekurs gegen die Verfügung der Baudirektion beim Regierungsrat des Kantons Zürich, der den Rekurs jedoch abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte. Daraufhin reichten die Eigentümer des Tanks eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 2 GSchG die zuständigen Behörden Vorkehren treffen müssen, damit Grundwasser als Trinkwasser verwendet werden kann. Dazu gehören auch Erhebungen zur Feststellung von Verunreinigungen. Da bereits geringe Mengen versickerten Öls das Grundwasser derart verschlechtern können, dass es den Trinkwasseranforderungen nicht mehr genügt, war die Behörde verpflichtet, unverzüglich zu untersuchen, welchen Weg das Öl genommen hat, um eine Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern.
Gemäss Art. 12 GSchG sind die Kantone ermächtigt, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gewässer nötigenfalls auf Kosten der Pflichtigen selbst zu besorgen. Als Pflichtiger gilt der Störer,…