Erwägungen

Die 1941 geborene W. arbeitete seit April 1991 im Umfang von 20 Stunden pro Woche als kaufmännische Angestellte bei der Firma I. AG. Auf Ende 1992 kündigte die I. AG das Anstellungsverhältnis. Ab Dezember 1992 war W. für den nämlichen Betrieb noch während 15 Stunden in der Woche (37,5% einer Vollzeitbeschäftigung) tätig, wobei ihr Bruttomonatsgehalt ab Januar 1993 Fr. 2'240.35, zuzüglich 13. Monatslohn, betrug.

Am 14. Dezember 1992 stellte W. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 1992. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich rechnete das mit der reduzierten Arbeitszeit erzielte Einkommen als Zwischenverdienst an und vergütete der Versicherten für den Monat Januar 1993 eine Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 486.35. Für den Monat Februar 1993 ergab sich laut Abrechnung vom 13. März 1993 kein Entschädigungsanspruch, worauf sich W. am 23. März 1993 an die Arbeitslosenkasse wandte und geltend machte, ihr Lohnausfall für diesen Monat betrage Fr. 714.05, weshalb ihr eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 571.25 (80% von Fr. 714.05) zustehe.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass W. für den Monat Februar 1993 Anspruch auf einen Differenzausgleich hat. Dafür ist entscheidend, ob das Einkommen, das W. mit ihrer Teilzeittätigkeit bei der Firma I. AG erzielte, die Zumutbarkeitsgrenze gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG unterschreitet. Ist das der Fall, liegt ein Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG vor, der Anspruch auf Differenzausgleich gemäss Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG gibt.

Das Gericht führte aus, dass für den Vergleich zwischen Bruttolohn und Brutto-Arbeitslosenentschädigung vom versicherten Tagesverdienst gemäss…