Erwägungen

Frau A. erwarb im Jahr 2002 zwei Grundstücke in der Gemeinde X./SZ und übernahm diese in ihr Privatvermögen. Auf drei benachbarten Grundstücken lastete seit 1896 ein im Grundbuch eingetragenes Bauverbot zugunsten der Parzellen von Frau A. Im Jahr 2006 willigte A. in die Löschung dieser Grunddienstbarkeiten ein, wofür sie von der Gegenpartei mit einer noch zu erstellenden Stockwerkeinheit und drei Einstellhallenplätzen abgefunden wurde.

Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer ermittelte einen Wert der Abfindung von Fr. 2'335'000.- und erfasste diesen in der Veranlagungsverfügung 2006 als Einkommen. A. erhob Einsprache, welche die Einsprachebehörde teilweise guthiess. Diese ging nunmehr von einem Wert von noch Fr. 2'135'000.- aus, wovon sie die im Jahr 1896 mutmasslich angefallenen Gestehungskosten des Bauverbots von Fr. 10'000.- abzog. Den Restbetrag unterstellte sie weiterhin der direkten Bundessteuer.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte A., der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Veranlagungsverfügung 2006 sei dahingehend zu bereinigen, dass der Betrag von Fr. 2'335'000.- nicht mehr einkommenswirksam erfasst werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur weiteren Untersuchung an die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer zurück.

Das Reinvermögenszugangsprinzip gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der steuerfreie Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG bedingt die Veräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten des Privatvermögens und eine unmittelbar damit verknüpfte Gegenleistung.

Der entgeltliche Verzicht auf ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf kann…