Erwägungen
In einem interkantonalen Rechtsstreit holte die Regierung des Kantons St. Gallen ein Rechtsgutachten bei Prof. Dr. X. ein, der als Professor an der Universität St. Gallen tätig ist. Im Laufe der Verhandlungen zur Beilegung des Konflikts zog das federführende Departement des Kantons St. Gallen Prof. Dr. X. weiterhin beratend bei. Im März 2005 erstattete er dem Departement ein Zusatzgutachten. Noch bevor dieses Zusatzgutachten bestellt worden war, gelangte ein Assistent von Prof. Dr. X. in dessen Auftrag mit einer Anfrage an eine Stelle, die sich mit Fragen befasste, die auch im Zusatzgutachten eine Rolle spielten.
Die St. Galler Kantonsregierung sandte der Bundesbehörde, von der sie die Meldung über die Anfrage des Assistenten erhalten hatte, am 2. Mai 2005 einen Brief, in dem sie das Verhalten von Prof. Dr. X. bzw. seines Assistenten als nicht akzeptabel bezeichnete und sich davon distanzierte. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie Prof. Dr. X. im Wiederholungsfall rechtliche Schritte angedroht habe.
Prof. Dr. X. stellte mit Eingabe vom 20. Februar 2006 den Antrag, die Kantonsregierung habe förmlich festzustellen, dass die Schreiben vom 2. und 3. Mai 2005 in verschiedener Hinsicht rechtsverletzend gewesen seien. Insbesondere behauptete er, das Schreiben der Regierung vom 2. Mai 2005 habe seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der teilweise Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts auf die öffentlich-rechtliche Klage des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt war. Das Verwaltungsgericht hatte den Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage einer Verletzung seines guten Rufs als Gutachter zu Unrecht an den Zivilrichter verwiesen.
Das Bundesgericht führte aus, dass das Schreiben der…