Erwägungen
Der 1927 geborene K. bezog seit 1. Oktober 1986 eine Invalidenrente der Militärversicherung (MV) sowie eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge der damaligen Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und jetzigen Publica. Bei der Berechnung dieser Renten wurden gemäß Art. 9 Abs. 2 der Statuten der EVK vom 29. September 1950 vorab die Leistungen der MV in Abzug gebracht.
Im Jahr 2005 teilte die Publica K. mit, dass die monatliche Leistung ab 1. Januar 2005 aufgrund einer Anpassung der MV-Rente an die Teuerung nur noch Fr. 928.90 betrage. Zudem forderte die Publica die in den Jahren 2003 und 2004 zu viel ausbezahlten Renten in Höhe von insgesamt Fr. 8'329.20 zurück.
K. erhob Klage gegen die Nichtigkeit der Rückerstattungsforderung und die Verpflichtung der Publica, ihm den Betrag von Fr. 8'329.90 plus Zinsen zurückzuerstatten und eine monatliche Rente von mindestens Fr. 1'507.15 auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage am 21. Juni 2007 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass die Vorschriften zur Teuerungsanpassung und Überentschädigung eingehalten wurden. Für den Beschwerdeführer sei weiterhin die Überentschädigungsregelung der EVK-Statuten von 1950 anwendbar, da eine "Neuberechnung des Leistungsanspruchs" durch die Militärversicherung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c Ziff. 3 PKBV1 nicht vorliege.
Das Bundesgericht führte aus, dass unter "Neuberechnung des Leistungsanspruchs" nur eine Änderung des Rentenanspruchs an sich, nicht aber…