Erwägungen

In diesem Urteil geht es um die Bewertung von Verzichtsvermögen im Rahmen der Berechnung von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).

Die Versicherte hatte im Rahmen eines Erbteilungsvertrags auf einen Teil des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes verzichtet und dafür ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht sowie eine Leibrente erhalten. Die Ausgleichskasse und die Rekurskommission mussten nun beurteilen, ob diese Gegenleistungen als adäquat anzusehen sind oder ob ein Vermögensverzicht vorliegt, der bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied Folgendes

  • Für die Bewertung des Verzichtsvermögens ist Art. 17 ELV in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung massgebend, da es sich um einen Fall der sogenannten "unechten Rückwirkung" handelt.
  • Art. 17 Abs. 4 ELV kommt nur zur Anwendung, wenn die dem Bezüger gehörende Liegenschaft nicht von ihm selbst oder einer anderen in die EL-Berechnung einbezogenen Person bewohnt wird.
  • Ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er mehr als fünf Jahre vor der Anmeldung zum EL-Bezug…