Art. 17 ELV
Ermittlung des Reinvermögens
1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
2 Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden.
3 Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen:
- a. der Freibetrag nach Artikel 11 Abs. 1 Bst. c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Abs. 1bis ELG;
- b. die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Bst. a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 4e)86 Zitierungen
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283 Zitierungen
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357 Zitierungen
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4Eine Abweichung von 20% zwischen der kantonalen und der bundessteuerrechtlichen Bewertung gilt als wesentlich im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ELV (Erw. 4c). - Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der Ergänzungsleistungsberechnu…46 Zitierungen
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5Bewertung des anrechenbaren Vermögens44 Zitierungen
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6Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2 LPG: Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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51 Zitierungen16.06.2009 · 51 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV41 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)22 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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