Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [S.] , und ihr verstorbener Ehemann, [J.] , beantragten Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde [X.] sprach [J.] monatliche Leistungen zu und verneinte den Anspruch für [S.] . Gegen diese Entscheide erhoben sie Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das Gericht änderte die Entscheide teilweise ab und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, um den Anspruch neu zu berechnen.

[S.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Juni 2010 bis 30. November 2011 neu zu berechnen. Sie machte geltend, dass die Vorinstanz den Verkehrswert der Wohnliegenschaft in [B.] , den Kapitalwert der Nutzniessung und den Zinssatz zur Ermittlung des Ertrags des Verzichtsvermögens falsch berechnet habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu folgendem Ergebnis: Die Vorinstanz hat den Verkehrswert der Wohnliegenschaft in [B.] und den Kapitalwert der Nutzniessung falsch berechnet. Der Verkehrswert der Liegenschaft ist mit Fr. 490'890.- und der Kapitalwert der Nutzniessung mit Fr. 121'639.- anzusetzen. Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertrags des Verzichtsvermögens ist für 2010 mit 0,8 % und für 2011 mit 0,7 % anzunehmen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, um den Anspruch auf…