Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.] und [B.] , bezogen ab 1. Dezember 1997 Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV. Bei der Berechnung wurde auch die im Eigentum von [B.] stehende Liegenschaft in Tunesien mitberücksichtigt. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich setzte den Anspruch ab November 2006 neu fest und rechnete den Wert der Liegenschaft in Tunesien mit Fr. 75'000.- an. Die dagegen gerichtete Einsprache wurde abgewiesen, was der Bezirksrat Zürich bestätigte.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Beschluss und den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an das Amt zurück, damit es über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2006 neu verfüge. Die Beschwerdeführer lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, den (Netto-)Wert der Liegenschaft in Tunesien auf Fr. 26'605.08 anzusetzen und ihnen Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse auf der Basis der entsprechend neu zu berechnenden anrechenbaren Einnahmen zu entrichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sowie den Beschluss des Bezirksrates Zürich und den Einspracheentscheid des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich aufgehoben. Die Sache wurde an die Amtsstelle zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen die Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeindezuschuss ab 1. November 2006 neu festsetze.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Bewertung der Liegenschaft in Tunesien durch das Amt für Zusatzleistungen zur…