Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft die Berechnung der Ergänzungsleistungen, wenn eine versicherte Person eine Liegenschaft veräußert hat. Die Gesuchstellerin, Frau A., hat ihre Liegenschaft 1973 im Alter von 74 Jahren ohne rechtliche Verpflichtung an ihre Tochter verschenkt. Die Ausgleichskasse hat anschließend den Verkaufswert der Liegenschaft im Jahr 1977 für die Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Die Gesuchstellerin bestreitet diese Methode und argumentiert, dass der Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 1973 zugrunde gelegt werden sollte.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass der Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung, geschätzt gemäß Art. 17 ELV, grundsätzlich für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG heranzuziehen ist. Ein Unterschied von 20% zwischen der kantonalen Schätzung und der Bewertung nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer ist als wesentlich im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ELV zu betrachten.
Für den Zeitraum nach der Veräußerung lehnt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Berücksichtigung einer hypothetischen Abschreibung des übertragenen Vermögens oder eines möglichen Wertzuwachses ab. Der Wert der Liegenschaft zum…