Erwägungen

X, ein spanischer Staatsangehöriger, der seit seiner Jugend an Schizophrenie leidet, wurde 1987 als Strassenarbeiter von der Gemeinde C. eingestellt. Obwohl er seit 1982 gemäss der Invalidenversicherung zu 100% invalid ist, wurde er der Pensionskasse des Personals der Gemeinde C. (CPC) angeschlossen. Nach Verhaltensproblemen am Arbeitsplatz wurde X 1988 entlassen. Er beantragte daraufhin eine Invalidenrente bei der CPC, die dies jedoch ablehnte, da seine Invalidität vor dem Beitritt eingetreten war.

X hat diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg angefochten, das seinen Antrag abgelehnt hat. X hat dann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Ablehnung des Antrags von X bestätigt. Es hat befunden, dass Art. 1 Abs. 1 Bst. d BVV 2, der die obligatorische Versicherung für zu mindestens zwei Drittel invalide Personen ausschliesst, nicht rechtswidrig ist. Auch wenn dieser Ausschluss aus sozialer Sicht kritisiert werden kann, ergibt er sich tatsächlich aus den gesetzlichen Bestimmungen und nicht aus der Verordnung.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass X bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits vollständig invalid war, ohne realistische Aussichten auf eine…