Erwägungen

Am 23. Januar 1997 wurde Herr [M.] am Steuer eines Autos mit einem Blutalkoholgehalt von 1,27 Promille kontrolliert. Herr [M.] war bereits 1991 für 2 Monate wegen einer früheren Trunkenheitsfahrt vom Führen von Motorfahrzeugen ausgeschlossen worden.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Waadt ordnete den Entzug des Führerausweises von Herrn [M.] für die Dauer von 8 Monaten an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt bestätigte diese Entscheidung.

Herr [M.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, dass das Verwaltungsgericht die Artikel 17 Abs. 1 Bst. b und 33 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verletzt habe, indem es die zweite Übertretung, die etwa 5 Jahre und 9 Monate nach Ablauf der ersten Massnahme begangen wurde, gemäss Artikel 17 Abs. 1 Bst. d SVG mit einem einjährigen Führerausweisentzug bestraft habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass das Begehen einer zweiten Trunkenheitsfahrt kurz nach Ablauf der Rückfallsfrist von 5 Jahren ein erschwerendes Moment darstellt. Dieses Moment muss jedoch gemäss Artikel 33 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) zusammen mit allen übrigen Umständen berücksichtigt werden und darf nicht zu einer schematischen Festlegung der Entzugsdauer führen.

Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass das Verwaltungsgericht dem zeitlichen Aspekt zu viel Gewicht beigemessen und die übrigen Umstände, wie das Fehlen…