Erwägungen
X. ist seit 1968 Eigentümer des Grundstücks Nr. 1 im Kataster der Gemeinde Y. im Kanton Genf, mit einer Fläche von 5'447 m2, das sich in der Landwirtschaftszone befindet. Dieses Grundstück grenzt an das Grundstück Nr. 2, das sich in der Bauzone befindet und auf dem sich das Wohngebäude befindet. Das Grundstück Nr. 1 ist als Ziergarten mit einem Schwimmbad, Zierbäumen, einer Hecke und einem Obstgarten angelegt und wird seit rund vierzig Jahren als solcher genutzt.
Am 24. Januar 2012 hat die Landwirtschaftliche Bodenkommission des Kantons Genf den Antrag von X. auf Ausschluss des Grundstücks Nr. 1 aus dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht abgelehnt, da dieses Grundstück für die Landwirtschaft geeignet sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. gutgeheißen und den angefochtenen Entscheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag von X. bewilligt wurde.
Erwägungen
Die strittige Frage besteht darin, ob das Grundstück Nr. 1 noch für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BGBB. Wenn dies nicht mehr der Fall ist, kann es aus dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht ausgenommen werden.
Gemäß der Rechtsprechung muss die nichtlandwirtschaftliche Nutzung seit vielen Jahren, im vorliegenden Fall seit rund vierzig…