Erwägungen

Die Liechtenfelser Hof AG und die Esco-Reisen AG erhoben gegen den Kanton Basel-Stadt Klage, da dieser auf einer ihm gehörenden Allmend ein sogenanntes Gassenzimmer betreiben liess. Die Klägerinnen machten geltend, der Betrieb des Gassenzimmers habe zu übermässigen rechtswidrigen Einwirkungen auf ihre Liegenschaften geführt, insbesondere durch Drogenkonsum und -handel. Sie verlangten Schadenersatz für die Kosten, die ihnen durch Abwehrmassnahmen wie Überwachung, Beleuchtung und Absperrung entstanden waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Betreten der klägerischen Grundstücke durch Drogenabhängige und Drogenhändler, die dort Drogen spritzten und handelten, eine unzulässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB darstellte. Diese Einwirkungen waren nach Art, Intensität und Dauer als übermässig und damit unzulässig zu bezeichnen.

Der Beklagte konnte nicht darlegen, dass die Einwirkungen unvermeidbar gewesen wären oder sich nur mit unverhältnismässigem Aufwand hätten verringern…