Erwägungen

Zwischen 1989 und 1993 erließ die Eidgenössische Schätzungskommission des 1. Kreises Entscheidungen in zehn Enteignungsverfahren, die auf Antrag von Grundstückseigentümern in der Nähe des Flughafens Genf eröffnet worden waren. Diese Eigentümer verlangten, dass der Kanton Genf verpflichtet wird, ihnen Entschädigungen für formelle Enteignung aufgrund der durch den Flughafenbetrieb verursachten Lärmbelästigung sowie in einigen Fällen für materielle Enteignung infolge der Einbeziehung ihrer Parzellen in den Lärmschutzzonenperimeter des Flughafens zu zahlen. Das Bundesgericht erließ am 12. Juli 1995 ein Urteil, das einige Grundsatzfragen klärte und die Fortsetzung des Verfahrens anordnete. Die betroffenen Eigentümer haben anschließend drei Anträge auf Überprüfung dieses Urteils gestellt und sich dabei auf den Grund nach Art. 136 Bst. d OG berufen und auf die Gewährung von Entschädigungen für materielle Enteignung geschlossen.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung ist eine Überprüfung eines Bundesgerichtsurteils gemäß Art. 136 Bst. d OG nur möglich, wenn der Richter wichtige Tatsachen, die aus den Akten hervorgehen, versehentlich nicht berücksichtigt hat. Es geht nicht um eine falsche Bewertung der Beweise oder der rechtlichen Tragweite der festgestellten Tatsachen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht befunden, dass die von den…